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Satzung des Fördervereins der Realschule Bad Bentheim e.V.

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein der Realschule Bad Bentheim e.V.
Der Sitz des Vereins ist Bad Bentheim.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Realschule Bad Bentheim. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Anschaffung von zusätzlichen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden:
Einzelpersonen oder –firmen, Gesellschaften, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine und Verbände.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
    Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
    Die Mitgliedschaft erlischt nicht automatisch mit der Ausschulung schulpflichtiger Kinder.
  3. durch Ausschluss
    a) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
    b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er kann freiwillig erhöht werden und ist von den Mitgliedern bis zum 1. Juni eines jeden Jahres auf ein Konto des Vereins bei der Kreissparkasse Grafschaft Bentheim zu Nordhorn, Hauptzweigstelle Bad Bentheim, unaufgefordert einzuzahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte
    Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und bei Mitgliederversammlungen ihre Stimme abzugeben.
  2. Pflichten
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, die fälligen Beträge fristgerecht zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seiner Zwecke im Sinne des § 3 in jeder Weise zu unterstützen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    a) Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
    b) Wahl des Beirates
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  2. Die Mitgliederversammlung kann über die Verwendung der Einnahmen Beschlüsse fassen.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie soll spätestens bis zum 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres stattgefunden haben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden.
    Der Vorsitzende muß eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes oder von allen Mitgliedern des Beirates verlangt wird. Für die Einberufung solcher außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Ziffer 3.

  5. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 11 der Satzung).

  6. Eine Vertretung nicht erschienener Mitglieder in der Abgabe ihrer Stimme ist nicht möglich.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Satzungsänderungen sind nur mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässig.
    Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefaßten Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.
    Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

  3. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in der Verwirklichung der Ziele des Vereins gem. § 3 der Satzung. Hierzu gehört insbesondere die Verfügung über das Vereinsvermögen (Ausnahme § 11).

  4. Neben dem Vorstand ist ein Beirat zu wählen, der den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen soll.
    Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode (3 Jahre) zu wählen sind.

    Zum Beirat gehören:
    a) der Vertreter des Schulträgers der Realschule Bad Bentheim
    b) der Schulleiter der Realschule Bad Bentheim
    c) der 1. Vorsitzende des Elternrates der Realschule Bentheim

    Zur Bearbeitung der Vereinsaufgaben soll der Vorstand mit dem Beirat auf Ladung des Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammentreten.
    Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenwesen

Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Rechte, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten, wird dem Vorsitzenden auferlegt, die Kassengeschäfte nur gemeinsam mit dem Schatzmeister zu führen.

Der Kassenbericht ist alljährlich von zwei Rechnungsprüfern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr gewählt werden, zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, die über die Entlastung entschließt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

Eine Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn der Vorstand einschl. des Beirates die Einberufung mit drei Viertel Mehrheit beschließt oder 50 Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner Zwecke fällt dessen gesamtes Vermögen an die Stadt Bad Bentheim für Jugendwohlfahrtszwecke.

Stand: 03. Dezember 2025